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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.11.2025

Gesetzgebung | Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Bundestag)

Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (BT-Drucks. 21/1930) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2670) in 2./3. Lesung gebilligt.

Das Gesetz soll unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden schaffen. Es ermöglicht laut Bundesregierung einen verbesserten Datenaustausch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen könnten systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden, heißt es.

Auffällige Betriebe würden so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde geraten. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten sollen verschärft werden. Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das sei wichtig, „um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können“.

Der Bundesrat hat am 26. September eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Dabei geht es unter anderem darum, die Erweiterung der Befugnisse des Zolls auch auf die Landesbehörden zu übertragen, etwa den Zugriff auf ein zentrales Informationssystem.

Die Bundesregierung lehnt es in ihrer Gegenäußerung indes ab, die Regelung zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund auf die Landesbehörden zu übertragen. Landesbehörden sollen erweiterte Befugnisse erha

Der Finanzausschuss stimmte jedoch am 5. November einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu, wonach die Landesbehörden im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten sollen wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere die folgenden Regelungen hervorzuheben:

  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG-E; Art. 4 des Regierungsentwurfs):

    Die bisherige Regelung zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG soll hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert werden. So wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) vorzunehmen ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, soll stattdessen auch diese angewandt werden können.

  • Auf Anregung des Bundesrats neu hinzugekommen ist eine Übergangsregel zur Aufhebung der sog. Umsatzsteuerlagerregelung (§ 27 Absatz 40a - neu - UStG-E):

    Danach sollen für vor dem nach § 4 Nr. 4a Satz 1 UStG von der Steuer befreite Umsätze § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a und b, Nr. 19 Buchstabe a Satz 4, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 1 Nr. 9, § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 18e Nr. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4c in der am geltenden Fassung bis zur Auslagerung und für diese Auslagerung der jeweiligen Gegenstände weiterhin anzuwenden sein. Mit Ablauf des sollen dann alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 3 in der bis zum geltenden Fassung gelten.

  • Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten (§ 19a Abs. 3 EGAO-E sowie § 257 Absatz 4 HGB; Art. 17 und 18 des Regierungsentwurfs):

    Zur Sicherung des Steuersubstrats und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Der Einschränkung des Kreises der Steuerpflichtigen auf Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute liegt zugrunde, dass insbesondere die dort geführten Belege u.a. als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden können. Dies gilt vor allem aufgrund des hohen Umsatzvolumens bei unbaren Zahlungen sowie bei baren Ein- und Auszahlungen.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie in unserem ReformRadar verfolgen.

Quelle: u.a. Bundestag online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
IAAAK-03907