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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt (BFH)
Eine in
§ 9 Nr. 1 Satz
2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit
(im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch
dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr
keine Einnahmen erzielt werden (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung des GewStG vorliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin u.a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage m...