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BGH Beschluss v. - 2 StR 554/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/24 KLs 16/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage.

3Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. , NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]).

4Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

52. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge.

63. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand.

7Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. , Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf.

84. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch , Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Menges                         Zeng                         Meyberg

                    Grube                         Lutz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081025B2STR554.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-03870