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BGH Urteil v. - 2 StR 128/25

Instanzenzug: LG Schwerin Az: 34 KLs 4/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung in zwei Fällen sowie der Brandstiftung in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg, weshalb es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

I.

21. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten, der zu den Tatzeiten als Berufsfeuerwehrmann tätig war und sich darüber hinaus in der freiwilligen Feuerwehr engagierte, mit ihren unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen zur Last gelegt, zwischen dem und dem in insgesamt sieben Fällen einen Brand gelegt zu haben.

3Zwischen dem und dem habe er in drei Fällen in einem Waldgebiet in der Erwartung ein Feuer entzündet, dass dieses auf das gesamte Waldstück übergreifen werde. Das Feuer erfasste jeweils den Waldboden auf einer Fläche zwischen 100 m2 und 200 m2 und mehrere Bäume.

4Am habe der Angeklagte in der Parkbox einer „Carport-Schuppen-Konstruktion“ ein Feuer gelegt, das den Schuppen und weitere Parkboxen erfasste und einen Sachschaden von etwa 18.000 Euro verursachte.

5Am habe er eine Strohmiete angezündet. Die aus etwa 700 Strohballen bestehende Miete brannte vollständig aus, was der Angeklagte beabsichtigt habe. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 20.000 Euro.

6Am habe der Angeklagte das Reetdach eines Wohnhauses angezündet. Das Gebäude, in dem sich zum Tatzeitpunkt keine Personen aufhielten, brannte – was der Angeklagte bewusst in Kauf genommen habe – bis auf die Grundmauern nieder. Durch den Brand entstand ein Schaden in Höhe von etwa 500.000 Euro.

7Am habe er das Reetdach des ehemaligen Hotels „S.“, das zur Tatzeit als Unterkunft für Geflüchtete genutzt wurde, angezündet. Das Gebäude, in dem sich zum Tatzeitpunkt 17 Personen aufhielten, brannte – was der Angeklagte bewusst in Kauf genommen habe – bis auf die Grundmauern nieder. Alle Personen konnten sich unverletzt retten. Durch den Brand entstand ein Schaden in Höhe von etwa 8,7 Mio. Euro.

82. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Tatzeugen oder sonstige Beweismittel, die die Täterschaft des Angeklagten belegten, seien nicht vorhanden; die bestehenden Indizien hat das Landgericht nicht für ausreichend gehalten, um sich die Überzeugung von der Richtigkeit der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe zu verschaffen.

II.

9Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

101. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind.

12Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind erhebliche Belastungsindizien gegeben, muss das Tatgericht in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung aber alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und im Gesamten betrachten (vgl. , Rn. 13 mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 14 f.; vom – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; vom – 2 StR 258/16, Rn. 17; vom – 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58, und vom – 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757, jeweils mwN).

13b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.

14aa) Zunächst fehlt es an einer – bei der hier gegebenen Beweislage unerlässlichen – näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer mitgeteilt, dass der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machende Angeklagte von der Polizei vernommen worden sei; den Aussageinhalt gibt die Strafkammer jedoch nicht wieder. Dies genügt hier mit Blick auf die Besonderheiten der Beweissituation nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. , Rn. 14; vom – 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228, und vom – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255, 256), zumal sich der Angeklagte nach den Feststellungen vor der Vernehmung mit mehreren Kurznachrichten an seine Verlobte abzustimmen versuchte, „was sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zeugenvernehmung bei der Polizei berichten“ sollten.

15bb) Überdies sind die Feststellungen zu den jeweiligen Aufenthaltsorten des Angeklagten nicht frei von Widersprüchen und unklar.

16Das sachverständig beratene Landgericht hat dargelegt, dass sich ein genauer Zeitraum der jeweiligen Brandlegung und des jeweiligen Brandausbruchs nicht bestimmen lasse; auch habe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass sich der Angeklagte für eine bestimmte Zeit an dem jeweiligen Tatobjekt aufgehalten habe. Es hat daraus geschlussfolgert, dass „aufgrund der Unbestimmbarkeit des Brandausbruchszeitpunktes die Einschränkung vorzunehmen [sei], dass alle Brände auch mit einer mindestens gleich hohen Wahrscheinlichkeit vor oder nach dem Aufenthalt des Angeklagten in Brandortnähe hätten gelegt worden sein können“. Dies steht in Widerspruch zu den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen.

17Zum einen hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte vor der Entdeckung oder Meldung der Brände in unmittelbarer Nähe oder „im Kilometerbereich“ von den Brandgeschehen entfernt befand, so dass es ihm zeitlich und örtlich möglich gewesen sein könnte, die Brände gelegt zu haben.

18Zum anderen steht die Möglichkeit der Brandlegung nach dem Entfernen des Angeklagten vom Tatort im Widerspruch zu den – insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen, denen zufolge sich der Angeklagte (auch noch) zum Zeitpunkt der Brandentdeckung oder kurz danach in der Nähe des Brandgeschehens aufhielt:

19Im Fall II.2.1 der Urteilsgründe (Brandgeschehen vom ) wurde der Brand durch einen Zeugen gegen 17.41 Uhr entdeckt; der Angeklagte befand sich um 17.45 Uhr etwa 40 Meter vom Brandgeschehen entfernt, der Brandort lag etwa 400 Meter vom damaligen Wohnsitz des Angeklagten entfernt.

20Im Fall II.2.2 der Urteilsgründe (Brandgeschehen vom ) beobachtete ein Zeuge gegen 14.30 Uhr aus seinem Flugzeug heraus das Brandgeschehen, setzte die von dem Zeugen informierte Bodenfunkstelle gegen 14.35 Uhr einen Notruf ab und erfolgte um 14.39 Uhr die Alarmierung der Feuerwehr. Das Mobiltelefon des Angeklagten war in der am Tatort wirkenden Funkzelle um 14.41 Uhr eingeloggt, nachdem es bereits um 13.50 Uhr in einer Entfernung von etwa 1,2 Kilometer zum Brandort eingebucht war.

21Im Fall II.2.4 der Urteilsgründe (Brandgeschehen vom ) meldete ein Zeuge den bereits weit fortgeschrittenen Brand um 23.11 Uhr. Der Angeklagte befand sich auch zu diesem Zeitpunkt in seiner etwa 65 Meter vom Brandort entfernt liegenden Wohnung.

22Im Fall II.2.7 der Urteilsgründe (Brandgeschehen vom im Gebäude des ehemaligen Hotels „S.“) löste die Brandmeldeanlage der Unterkunft um 21.11 Uhr Alarm aus. Um 21.13 Uhr berichtete der Angeklagte auf dem Weg nach Hause in einer Sprachnachricht seiner Verlobten, dass es „ziemlich hell bei diesem S.“ sei.

23cc) Die ebenfalls die Aufenthaltsorte des Angeklagten betreffende Würdigung der Aussagen der Polizeibeamten zu der Auswertung der erhobenen Funkzellendaten ist gleichfalls lückenhaft und unklar. Nach deren Aussagen – so das Landgericht – sei „die Mobilfunknummer des Angeklagten nicht die einzige gewesen […], die sich in den tatkritischen Zeiträumen in den jeweiligen im Tatortbereich wirkenden Funkzellen eingebucht“ habe. „Bei der Auswertung der verschiedenen Funkzellen sei anhand aller eingelesenen Funkzellenbereiche ein Schnittmengenvergleich durchgeführt worden. Dabei habe man geprüft, inwieweit Rufnummern in mehreren Funkzellenbereichen eingeloggt gewesen seien. Diese so genannten Kreuztreffer des Angeklagten“ finde „man in der hiesigen Beweiswürdigung wieder […]“.

24Das Ergebnis des Schnittmengenvergleichs in Bezug auf andere, nicht dem Angeklagten zuzuordnende Mobilfunkgeräte wird indes von der Strafkammer nicht mitgeteilt. Angesichts des seriellen Charakters der Taten wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob – ebenso wie beim Mobiltelefon des Angeklagten – andere Mobilfunkgeräte in den gleichen Zeiträumen in denselben Funkzellenbereichen eingeloggt waren. Der Hinweis, „Kreuztreffer des Angeklagten“ seien in der „Beweiswürdigung“ wiederzufinden, trifft nicht zu und ist unverständlich. Die Urteilsausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht damit nicht die Prüfung, inwieweit die Ergebnisse der Funkzellenauswertung in Bezug auf weitere Mobilfunkgeräte Einfluss auf den Beweiswert des Einwählens des Mobiltelefons des Angeklagten in Tatortnähe haben können.

25dd) Weiter hat die Strafkammer im Fall II.2.7 der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten Geschehnisse unterstellt, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind.

26Sie hat – insoweit rechtsfehlerfrei – zunächst festgestellt, dass sich der Angeklagte während der spätestens um 20.45 Uhr begonnenen, unmittelbar am Brandobjekt vorbeiführenden Fahrt von der Wohnanschrift seines Freundes G. nach Hause – einer innerhalb von 17 Minuten zurückzulegenden Strecke von ca. dreizehn Kilometern – in der Zeit von 20.55 Uhr bis 21.11 Uhr im Bereich der am Tatort wirkenden Funkzelle aufhielt, ferner, dass er nach Antritt der Fahrt bis 20.56 Uhr mit seiner Verlobten wechselseitig in kurzen Abständen 18 Mobilfunknachrichten austauschte, es sodann in einer Zeitspanne von etwa 14 Minuten keine Mobilfunkaktivitäten gab und dass er auf zwei weitere Nachrichten seiner Freundin um 21.10 Uhr mit einer Sprachnachricht reagierte.

27Das Landgericht hat dann zwar im Hinblick auf die Fahrtdauer ausgeführt, dass der 16 Minuten umfassende Zeitraum des Aufenthaltes in der am Tatort wirkenden Funkzelle „allein mit der direkten Rückfahrt des Angeklagten von W. nach B. unter normalen Verkehrsbedingungen schwerlich erklärbar“ sei und es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, den Brand zu legen. Dies hat es indes unmittelbar damit entwertet, dass „beispielsweise eine Verkehrsbeeinträchtigung stattfand oder der Angeklagte die Fahrtstrecke oder das Fahrzeug kurzzeitig verlassen hatte“, weshalb „andere lebensnahe Handlungsverläufe innerhalb des Zeitraums zwischen 20:55:15 Uhr und 21:11:15 Uhr […] auch denkbar" seien.

28Anhaltspunkte für eine Verkehrsbeeinträchtigung oder andere nicht tatbezogene Gründe für eine Unterbrechung der Fahrt fehlen jedoch. Mit ihrer Spekulation hat die Strafkammer nicht beachtet, dass Unterstellungen zu Gunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen.

29Soweit die Strafkammer den Umstand, dass der Angeklagte für sich und seine Verlobte absprachegemäß Essen abgeholt und sich auf dem Heimweg befunden habe, als „[r]eale Anhaltspunkte [...] gegen die Annahme des vorgeworfenen Tatverlaufes“ wertet, da „[d]ie Vorgehensweise sich zunächst mit Freunden zu treffen, dann das gemeinsame Abendessen zu organisieren, dies der Verlobten kurzfristig anzukündigen, um sodann einen Brand an einer Flüchtlingsunterkunft zu legen, [...] überwiegend unplausibel“ erscheine, sind diese Erwägungen ebenfalls ersichtlich spekulativ und werden von bestehenden Erfahrungssätzen nicht getragen.

30ee) Das Landgericht hat zudem den Zweifelssatz unzutreffend angewandt. Es hat zu Gunsten des Angeklagten ein ihn entlastendes Indiz unterstellt, für dessen Vorliegen es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt.

31Der Grundsatz „in dubio pro reo” ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. nur , Rn. 20, und vom – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. nur , BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 mwN).

32Die Strafkammer hat gegen diese Grundsätze verstoßen, indem sie zu Gunsten des Angeklagten auf das „Fehlen eines Tatmotivs“ geschlossen und dies als einen die bestehenden Verdachtsmomente nachhaltig entkräftenden Umstand gewertet hat. Dabei hat sie den Zweifelssatz durchgreifend rechtsfehlerhaft auf ein einzelnes Indiz – das Tatmotiv – angewendet. Für das Landgericht war ein Tatmotiv lediglich „nicht ersichtlich“, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass ein Tatmotiv „fehle“. Ein bloß unaufklärbares Motiv ist nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv (vgl. , NStZ-RR 2009, 90, 91).

332. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der sodann gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.

34Es unterliegt daher der Aufhebung. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem nicht geständigen Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. auch , NStZ-RR 1998, 204; vom – 2 StR 218/23, Rn. 25, und vom – 2 StR 498/23, Rn. 25; für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten vgl. demgegenüber , NJW 1992, 382, 384, insoweit in BGHSt 38, 58 nicht abgedruckt).

Menges                             Zeng                             Meyberg

                       Lutz                              Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240925U2STR128.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-03862