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BGH Beschluss v. - IX ZB 22/25

Instanzenzug: Az: I-33 W 1/22vorgehend Az: 1 O 1/21

Gründe

I.

1Der Senat hat durch Beschluss vom die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum anwendbaren Fassung) in Rechnung gestellt.

2Durch Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners vom auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses hat er ausgeführt, die Eingabe des Kostenschuldners sei als Anhörungsrüge zu behandeln. Mit weiterer Kostenrechnung vom hat der Bundesgerichtshof eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum anwendbaren Fassung) in Rechnung gestellt.

3Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung vom hat der Senat durch Beschluss vom zurückgewiesen.

4Mit Schreiben vom hat der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom und Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom eingelegt.

II.

5Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

6In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. , NJW-RR 1998, 503; , BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 41).

7Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners, er habe keine Anhörungsrüge eingelegt, im Erinnerungsverfahren unbehelflich. Der Senat hat die Eingabe als Anhörungsrüge ausgelegt. Die Behandlung der Eingabe als Anhörungsrüge durch den Senat ist für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. , juris Rn. 5).

8Das Verfahren der Anhörungsrüge ist, anders als der Kostenschuldner meint, nicht gerichtsgebührenfrei. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nicht kostenfrei ist (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., GKG KV 1700 Rn. 2 zum PKH-Verfahren); vielmehr findet Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Anwendung (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 2025, § 78b Rn. 10; Musielak/Weth, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 13; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 78b Rn. 26; jeweils zu Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz).

9Der Ansatz der Gebühren mit 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der bis zum geltenden Fassung (statt mit 72 € in der seitdem geltenden Fassung) beschwert den Kostenschuldner nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich die Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes in der alten Fassung auch daraus ergibt, dass die Anhörungsrüge auf die Fortsetzung des ursprünglichen - gebührenrechtlich nach der bis zum geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes abzurechnenden - Verfahrens gerichtet ist (so BFH/NV 2022, 423).

III.

10Aus denselben Gründen ist die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom jedenfalls unbegründet.

IV.

11Das Erinnerungsverfahren einschließlich der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

12Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:031125BIXZB22.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-03861