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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.11.2025

Geldwäschebekämpfung | Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ab (BRAK)

Damit die Financial Intelligence Unit künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem .

Hierzu führt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weiter aus:

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung |- GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem .

Vorgaben für elektronische Übermittlung

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Inhaltliche Vorgaben

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Erforderliche Anlagen

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16a Abs. 2 GwG).

Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Überprüfung der Meldungen

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Der ursprüngliche Entwurf der GwGMeldV sah vor, dass die FIU Meldungen als formal unwirksam zurückweisen konnte, welche die Vorgaben nicht einhielten. Diese Regelung hatte die BRAK als zu unbestimmt kritisiert; erfreulicherweise wurde sie nicht in die endgültige Verordnung übernommen.

Anwendungshinweise für die Anwaltschaft

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. Damit hat sie erfreulicherweise die Anregung der BRAK aufgegriffen, das Meldeprocedere für die Verpflichteten – dazu zählen in den Fällen des § 2 Abs. Nr. 10 GwG auch Rechtsanwälte – komfortabel zu gestalten und insoweit als Unterstützerin und Dienstleisterin für die Verpflichteten zu agieren.

Bußgeld bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen?

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Hinweis:

In dem Verdachtsmeldeportal der FIU goAML.Web müssen seit dem Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier.

Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.

Quelle: BRAK online, Meldung v. 12.11.2025 (il)

Fundstelle(n):
MAAAK-03842