Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzberichtigung und offenbare Unrichtigkeit
Anmerkungen zum
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung dar und setzt sich kritisch mit der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auseinander.
Kanzler, Bilanzenzusammenhang, Bilanzberichtigung und Bilanzänderung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1110, NWB UAAAH-92812
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG betrifft den Fall der sog. Bilanzberichtigung, also der Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst dagegen den Fall, dass ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt werden soll (Bilanzänderung).
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz stellt § 129 AO keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG dar. Vielmehr sei § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG eine die Vorschrift des § 129 AO verdrängende Spezialregelung.
Zwischen § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 129 AO besteht kein materiell-rechtliches Konkurrenzverhältnis. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG abschließend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung, während § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG einschränkt.
I. Einführung
[i]Kolbe, Bilanzänderung und
Bilanzberichtigung (EStG), InfoCenter,
NWB PAAAB-14427
Hallerbach, in: Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich,
EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 4 Rz. 341,
NWB HAAAJ-80124
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG darf der Stpfl. die Bilanz
auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht
entspricht. Die Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
jedoch unzulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die
nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Darüber hinaus ermöglicht § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG im eingeschränkten Maße eine Bilanzänderung.
Die Regelung des § 4 Abs. 2 EStG bezieht sich nur auf die Steuerbilanz, nicht aber auf die Handelsbilanz.