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StuB Nr. 22 vom Seite 853

Bilanzberichtigung und offenbare Unrichtigkeit

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung dar und setzt sich kritisch mit der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auseinander.

Kanzler, Bilanzenzusammenhang, Bilanzberichtigung und Bilanzänderung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1110, NWB UAAAH-92812

Kernaussagen

I. Einführung

[i]Kolbe, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung (EStG), InfoCenter, NWB PAAAB-14427
Hallerbach, in: Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 4 Rz. 341, NWB HAAAJ-80124
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG darf der Stpfl. die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Die Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG jedoch unzulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Darüber hinaus ermöglicht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im eingeschränkten Maße eine Bilanzänderung.

Hinweis

Die Regelung des § 4 Abs. 2 EStG bezieht sich nur auf die Steuerbilanz, nicht aber auf die Handelsbilanz.

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