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Arbeitsverhältnis | Einrechnung von Fahrzeit in die Arbeitszeit
Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, ist als „Arbeitszeit“ i. S. des Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU 2003 Nr. L 299, S. 9) zu betrachten.
Gehören Fahrten untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, sodass der Arbeitsort eines solchen Arbeitnehmers nicht auf die Orte beschränk...