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OLG Hamm 28.02.2024 20 U 224/23, NWB 46/2025 S. 3117

VVG | Verschweigen gefahrerheblicher Umstände

Arglist, die zur Anfechtung nach § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) i. V. mit § 123 BGB berechtigt (und zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führt), liegt vor, wenn eine Person, die als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (hier: GmbH) im Handelsregister eingetragen ist, gegenüber dem Versicherungsunternehmen bei Vertragsschluss verschwiegen hat, nur Scheingeschäftsführer gewesen zu sein, und weitere risikoerhöhende Umstände hinzugetreten sind.

Anmerkung:

Der Strohmann hatte das Amt nur deshalb vom früheren Geschäftsführer, der sich fortan als Prokurist weiter um die Geschicke der Gesellschaft kümmerte, übernommen, weil sich Letzterer aus dienstrechtlichen Gründen nicht als formeller Geschäftsführer betätigen konnte. Der Strohmann erhielt für seine Tätigkeit keine Vergütung, hatte niemals die Liquidität der V...

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