Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VVG | Verschweigen gefahrerheblicher Umstände
Arglist, die zur Anfechtung nach § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) i. V. mit § 123 BGB berechtigt (und zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führt), liegt vor, wenn eine Person, die als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (hier: GmbH) im Handelsregister eingetragen ist, gegenüber dem Versicherungsunternehmen bei Vertragsschluss verschwiegen hat, nur Scheingeschäftsführer gewesen zu sein, und weitere risikoerhöhende Umstände hinzugetreten sind.
Der Strohmann hatte das Amt nur deshalb vom früheren Geschäftsführer, der sich fortan als Prokurist weiter um die Geschicke der Gesellschaft kümmerte, übernommen, weil sich Letzterer aus dienstrechtlichen Gründen nicht als formeller Geschäftsführer betätigen konnte. Der Strohmann erhielt für seine Tätigkeit keine Vergütung, hatte niemals die Liquidität der V...