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GmbH | Auskunftspflichten des Geschäftsführers nach seiner Abberufung
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist auch nach seiner Abberufung grds. zu einer umfassenden Auskunftserteilung gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass er während seiner Amtszeit rechtsgrundlos Zahlungen an sich selbst veranlasst hat. Ein schriftlicher Darlehnsvertrag sowie entsprechende Buchungen in der Bilanz reichen als Nachweis berechtigter Entnahmen nicht aus, wenn schon die Auszahlung des Darlehns nicht nachgewiesen werden kann.
Im Streitfall nahm der Insolvenzverwalter erfolgreich den ehemaligen Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Dieser hatte seine Pflicht zur strikten Trennung zwischen eigenen und gesellschaftlichen Interessen sowie zur Erhaltung des Unternehmenswerts verletzt und konnte den Nachweis für die Rechtmäßigkeit de...