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KG | Notarielle Beurkundung eines zuvor privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags
Bei einer im Zuge von Änderungen am Gesellschaftsvertrag erfolgten erstmaligen Beurkundung eines zuvor privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach § 97 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und nicht nach einem prozentualen Anteil am Aktivvermögen.
Das Gericht hat die Gebührenrechnung des Notars aufgehoben. Der Geschäftswert werde bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses bestimmt, das Beurkundungsgegenstand sei. Dieser Wert sei auf 10.000.000 € gedeckelt (vgl. § 107 GNotK). Eine unbillige Belastung der Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft liege darin nicht, da Personengesellschaften die Möglichkeit hätten, ihre Verträge auch ohne notarielle Beteiligung zu ändern.