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Subvention | Rückforderung staatlicher Beihilfe
Stellt eine mitgliedstaatliche Behörde fest, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt, muss sie die Beihilfe aus eigener Initiative auf der Grundlage innerstaatlicher Ermächtigungsnormen zurückfordern. Dabei ist die Behörde grds. nicht daran gehindert, die Rückforderung der gewährten Beihilfe auf den Teil zu beschränken, der nicht die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) festgelegten Kriterien erfüllt. Bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 AGVO kommt eine solche Beschränkung allerdings nicht in Betracht, weil eine Beihilfe ohne den erforderlichen Anreizeffekt in voller Höhe nicht die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt.
Beihilfen gelten als Beihilfen m...