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Leistungen einer Kampfsportschule nicht umsatzsteuerfrei
(Revision anhängig)
Eine Entscheidung des Saarländischen FG () verwehrt einer Kampfsportschule mangels Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG a. F. und lehnt eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL wegen des fehlenden Status einer begünstigten Einrichtung ab. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass Kampfsportschulen unter keinen Umständen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen können. Zudem hat der BFH zwischenzeitlich die Revision zugelassen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine auf den unzutreffenden Betriebsinhaber bzw. einen Zeitraum außerhalb der Steitjahre lautende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist für § 4 Nr. 21 UStG irrelevant, womit eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht grundsätzlich ausscheidet.
Eine Kampfsportschule erbringt grundsätzlich weder Schul- und Hochschulunterricht noch Leistungen der Aus- und Fortbildung oder der beruflichen Umschulung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) und sie ist keine Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts, so dass sie auch nicht unter direkter Berufung auf das Unionsrecht steuerbefreit sein kann.
Eine als GbR bet...