1. Einen Auftrag an den Notar nach § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt, wer einen Beurkundungstermin vereinbart, auch wenn dies telefonisch über einen Bevollmächtigten geschieht.
2. Ein derartiger Auftrag kann nicht widerrufen werden.
3. Die Verpflichtung des Notars zur Übersendung der zu beurkundenden Vereinbarung an einen Verbraucher bedarf keines gesonderten Auftrags, sondern folgt aus § 17 Absatz 2a Nr. 2 BeurkG. Der Notar hat für die vollständige Erstellung eines Entwurfs in einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren nach § 92 Absatz 2 GNotKG die Höchstgebühr zu erheben (hier nach KV-Nr. 21302 und 21304 GNotKG). Dies ist der Fall, wenn der vereinbarte Beurkundungstermin nach Übersendung des Entwurfs durch den Notar von dem Rechtssuchenden abgesagt wird, weil dieser sich anders entschieden habe.
4. Für die zu erhebende Gebühr ist unerheblich, ob der Notar selbst den Entwurf gefertigt oder einen Fremdentwurf überprüft hat (Vorbem. 2.1.3 Absatz 3 KV GNotKG).
5. Zur Hemmung der Verjährung durch das gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen.
6. Die Erhebung der im Gesetz geregelten Gebühren durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 45/2025 S. 3059 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2025 S. 3059 BAAAK-03756
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OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.04.2025 - 19 W 22/25 (Wx)