1. Der nordzypriotische Landesteil Zyperns ist kein "anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union" iSv § 13 Abs 4 oder 5 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt und der Besitzstand der Europäischen Union in Nordzypern ausgesetzt ist.
2. Aus demselben Grund besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
3. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse zur Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (§ 13 Abs 5 SGB V) ist teleologisch auf den Regelfall zu beschränken, in dem ein Versicherter sich bewusst im Wege der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begibt.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.07.2025 - L 10 KR 143/22