1. Die Insolvenzordnung enthält keine Regelungen dazu, wie bei einer Masseunzulänglichkeit die Rückkehr in das massezulängliche Verfahren zu erfolgen hat. Wie sich die Rückkehr darstellt und welche Pflichten den Insolvenzverwalter dabei treffen, ist streitig. Nach h.M. ist entsprechend § 208 InsO zu verfahren.
2. Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, die beinhaltet, dass er die nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Beendigung der Masseunzulänglichkeit informieren muss.
3. Sind die Tatbestände der §§ 61 und 60 InsO nicht erfüllt, kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn er eigene vertragliche Pflichten übernimmt oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt (vorliegend verneint).