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StBB Nr. 11 vom Seite 7

Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233 a Abs. 2 a, 7 AO getroffenen Regelungen anzuwenden sind. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren 2010 bis 2015 mit ihrem damaligen Ehemann (E) verheiratet. Ursprünglich waren die Klägerin und E in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Im Jahr 2019 ergingen gegen die damaligen Eheleute geänderte Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide für 2010 bis 2015, in denen gegen diese Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO festgesetzt wurden. Die Eheleute legten Einspruch gegen die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer ein und beantragten für 2010 bis 2012 die Durchführung von getrennten Veranl...