Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.
I. Sachverhalt
Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen vom an zwei Mal befristet und seit dem bis zum unbefristet beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber vom bis und erneut vom bis an den Entleiher E überlassen. Ab dem war der Kläger bei E angestellt. Nach der Änderung des AÜG zum schloss sein Arbeitgeber mit dem Entleiher E einen neuen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, bei dem als Ende der Überlassung "vorübergehend" angegeben ist. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers zum Entleiher lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab.
II. Entscheidung BFH
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf. Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten s...