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Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs
Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.
I. Sachverhalt
Der Kläger war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH. Im Jahr 2016 übertrug er einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals der GmbH unentgeltlich an seinen Sohn. Der zugrundeliegende Vertrag enthielt u.a. die Regelung, dass der Schenker (hier: der Kläger) die überlassenen Gesellschaftsanteile widerrufen und die Rückübertragung auf sich verlangen kann, wenn der Beschenkte während der Lebenszeit des Schenkers ohne Hinterlassung eigener leiblicher Abkömmlinge stirbt. Der Sohn des Klägers starb im Jahr 2018 unverheiratet und hinterließ keine leiblichen Abkömmlinge. Daraufhin widerrief der Kläger im Jahr 2018 unter Hinweis auf die Regelungen im Vertrag mit einem an seine Ehefrau gerichteten Schreiben die Schenkung. Das Finanzamt (FA) setzte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest, nachdem es über den Widerruf der Schenkung Kenntnis erlangte. Nach Auffassung des FA führte der Widerruf der Schenku...