1. Geht die Zuständigkeit für die Entlastung von deutschen Abzugssteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom während des Revisionsverfahrens auf das Bundesamt für Finanzen über, so bleibt des FA, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, der richtige Beklagte.
2. Die Voraussetzung einer Beteiligung von mindestens 25 v.H. an einer anderen Kapitalgesellschaft im Sinne des Art. 13 Abs. 4 DBA-Niederlande muß in der Person der Kapitalgesellschaft erfüllt sein, die Gläubigerin der Kapitalerträge ist. Indirekte, sogenannte mittelbare Beteiligungen sind keine Beteiligungen im Sinne dieser Vorschrift.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 57 BFHE S. 158 Nr. 107, UAAAA-99404
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