Instanzenzug: LG Traunstein Az: 9 KLs 404 Js 963/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 475.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten K. angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrügen greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.
32. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute (Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro) innehatte, mithin "Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c StGB erlangte (st. Rspr.; vgl. dazu etwa Rn. 24 mwN).
4Da der Senat angesichts der umfassenden Beweiserhebung der Strafkammer ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
53. Der Erfolg der Revision betreffend die Einziehungsentscheidung gebietet es aus Billigkeitsgründen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen und den Kosten, die die Einziehung betreffen, zu entlasten (§ 465 Abs. 2 StPO analog, § 473 Abs. 4 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 311/20,
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR263.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-03525