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BGH Beschluss v. - 2 StR 626/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 626/24 Beschlussvorgehend Az: 326 KLs 8/24nachgehend Az: 2 StR 626/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom – 46 Ls-173 Js 101/23-23/23 – zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.525,14 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf hinsichtlich der von dem Mitangeklagten P. in Fall II.3 der Urteilsgründe entwendeten Zigaretten mit einem Wert von 20 Euro der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, sodass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 63. Ed. , StGB § 73 Rn. 7 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses jeweils ungehinderten Zugriff auf diesen nehmen können (vgl. , juris Rn. 8).

Dass der Angeklagte R. eine solche Verfügungsgewalt über die oben bezeichneten Zigaretten gehabt haben könnte, ist den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend zu entnehmen. So führt die Kammer bezüglich Fall 3 aus, der Mitangeklagte P. habe die Zigaretten nach der Entnahme aus den Auslagen eingesteckt, um sie für den Eigenkonsum zu behalten (UA S. 22). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte R. ausweislich der Feststellungen der Kammer die Taten nur deshalb beging, um Geld zur Begleichung seiner Schulden zu erbeuten, liegt eine Mitverfügungsmacht über die entwendeten Zigaretten auch nicht nahe.

Die Einziehungsentscheidung ist daher in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Angeklagten abzuändern und auf einen Betrag von 1.505,14 Euro zu reduzieren (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 53. Ed. , StPO § 354 Rn. 72).“

4Dem schließt sich der Senat an.

53. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Menges                           Zeng                           Grube

                Zimmermann                     Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR626.24.1

Fundstelle(n):
MAAAK-03521