Körperschaftsteuer | § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres (BFH)
Negative Einkünfte, die im
Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt
angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c
KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre
vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche
Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen
(positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb), sind gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.
Sachverhalt: Die E-GmbH wurde am mit Wirkung zum auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin hatte am alle Anteile an der E-GmbH erworben und damit einen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgelöst. Die E-GmbH erzielte 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. €. Im Wirtschaftsjahr 2018 ( bis ) erzielte sie einen Verlust von 14.058 €. Die E-GmbH beantragte eine Änderung ihres Körperschaftsteuerbescheids 2017 und machte einen Verlustrücktrag i. H. von 14.058 € geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, der Verlust des Jahres 2018 sei nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen und könne daher nicht mehr zurückgetragen werden.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (; s. hierzu Rätke, BBK online).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:
Das FG hat zutreffend erkannt, dass der gegenüber der GmbH ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2017 auf Antrag der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der GmbH) in der Weise zu ändern war, dass das zu versteuernde Einkommen im Wege eines Verlustrücktrags um 14.058 € reduziert wird.
Im Streitfall wurde von der Antragsmöglichkeit nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kein Gebrauch gemacht. Damit verblieb es grundsätzlich bei dem verpflichtenden Regelabzug nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in Gestalt des von Amts wegen vorzunehmenden Verlustrücktrags im höchstmöglichen Umfang. Dem Verlustrücktrag zugänglich sind dabei sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen negativen Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, also im Rahmen des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr, ausgeglichen wurden. Ausgenommen sind allerdings solche negativen Einkünfte, die nach der im Jahr ihrer Entstehung geltenden Rechtslage einem den Verlustrücktrag ausschließenden Verlustabzugsverbot unterliegen.
Der von der Klägerin begehrte Verlustrücktrag wird – entgegen den der Ansicht des Finanzamtes und des BMF - nicht durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgeschlossen.
Die Finanzverwaltung vertritt im Tz. 2 und 31 Satz 2 und 3 (s. hierzu Dörr / Eggert, NWB 17/2018 S. 1218) die Auffassung, § 8c KStG sei auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 10d EStG (Verlustvortrag und -rücktrag). Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden seien, dürften weder mit danach entstandenen Gewinnen ausgeglichen beziehungsweise von ihnen abgezogen noch in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.
Dem steht die Rechtsauffassung des FG Münster (; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 5.9.2016 und Ronneberger, NWB 44/2016 S. 3300) und auch die überwiegende Meinung in der Literatur gegenüber, wonach negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses schädlichen Erwerbs zuzuordnen seien, zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG unterlägen, als sie nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden könnten, es aber § 8c KStG nicht verbiete, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Anteilserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses Erwerbs zuzuordnenden Verluste in das Wirtschaftsjahr vor der Anteilsübertragung zurückzutragen.
Was nach den Grundsätzen des (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 29.2.2012), für einen unterjährigen Gewinn für den Ausgleich mit einem in den Vorjahren erwirtschafteten Verlust (Vortrag) gelte (dem ausdrücklich folgend ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.6.2024), müsse konsequenterweise auch auf einen unterjährigen Verlust übertragen werden, da im Falle seines Rücktrags ebenfalls keine Verlustübertragung in den Zeitraum nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolge (vgl. u.a. Ronneberger, NWB 44/2016 S. 3300).
Der Senat schließt sich der Auffassung des FG Münster und der Argumentation der Vorinstanz an. Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
RAAAK-03473