Umsatzsteuer; Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten
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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Grundsätze des
1Der BFH entschied mit Urteil vom , XI R 25/18, dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters sind.
2Das Preisgeld wird nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung). Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hängt der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließt. Dies trifft nach Auffassung des BFH auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu. Auch dann wird der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten.
3Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht (vgl. , Finanzamt X (Prestations du propriétaire d’une écurie)).
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
4Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13080202), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, werden nach Abschnitt 1.1 Abs. 24 Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Dies gilt auch, wenn die Zahlung des Preisgeldes oder eines Anteils dessen nicht vom Veranstalter selbst, sondern rechtlich durch einen Dritten erfolgt, der das Preisgeld seinerseits vom Veranstalter erhalten hat; auch in diesem Fall erfolgt die Zahlung für das Wettbewerbsergebnis und stellt kein Entgelt für andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden dar (vgl. , BStBl II 2025 S. XXX, zum Fall eines Berufsreiters, der vom Eigentümer des Pferdes bei erfolgreicher Turnierteilnahme einen Anteil am Preisgeld erhält). 5Zur Abgrenzung von einer einheitlichen steuerbaren Leistung, die zum Beispiel in Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht und durch Beteiligung des Stallbetreibers und Trainers am Anspruch auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder vergütet wird, vgl. , Finanzamt X (Prestations du propriétaire d’une écurie).“
Anwendungsregelung
5Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 2 - S 7100/00097/005/182
Fundstelle(n):
SAAAK-03464