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BSG Beschluss v. - B 12 BA 28/24 B

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (künftig: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Krankenpfleger in bestimmten Zeiträumen aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH. Zur Überbrückung von Urlaubsausfällen der festangestellten Pflegekräfte und saisonbedingter Personalknappheit schloss die Klägerin über eine Online-Plattform mit dem Beigeladenen drei von der Plattformbetreiberin erstellte schriftliche Verträge über jeweils zeitlich begrenzte Pflegeeinsätze ab. Der Beigeladene rechnete seine Leistungen nach vorheriger Übersendung an die Plattformbetreiberin direkt gegenüber der Klägerin ab. Die Beklagte stellte in einem vom Beigeladenen eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren fest, dass er in seiner Tätigkeit für die Klägerin in bestimmten Zeiträumen ( bis ; bis und bis ) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach einer Gesamtabwägung sei von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Urteil vom ). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

4II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

51. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; - juris RdNr 6 mwN).

7Sie ist der Auffassung, es komme unausweichlich zu einem Verstoß entweder gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder aber gegen §§ 28a, 28d SGB IV. Ferner liege ein "Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot TzBfG" vor. Das LSG verkenne die weitere Rechtsfolge, welche sich aus einer unwirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses ergebe. Hinsichtlich des vom LSG zwischen den Einsätzen angenommenen entgeltlosen Zeitraums übersehe es, dass für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine schriftliche Kündigung gemäß § 623 BGB notwendig gewesen wäre.

8a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ( - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10Die Klägerin befasst sich schon nicht mit dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV ("insbesondere in einem Arbeitsverhältnis"). Auch setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Danach besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV (vgl hierzu ua - SozR 4-2400 § 7 Nr 70 RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE 137, 93 vorgesehen). Soweit die Klägerin behauptet, es entstünden Widersprüche zum ArbZG und zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), handelt es sich um ihre eigenen rechtlichen Bewertungen, die sie nicht zum Nachweis einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit durch entsprechende veröffentlichte Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur belegt.

112. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl - juris RdNr 18 mwN; - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

12Die Klägerin rügt eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es liege eine überlange Verfahrensdauer und damit ein Verstoß gegen Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention vor. Ab Einlegung der Berufung habe das Verfahren beim LSG 55 Monate gedauert.

13Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin damit nicht. Selbst wenn die überlange Dauer eines Verfahrens unter Geltung der Entschädigungsregelung in § 202 Satz 1 und 2 SGG iVm § 198 GVG überhaupt noch einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel zu begründen in der Lage wäre (vgl hierzu - juris RdNr 9), müsste ein Beschwerdeführer zu seiner Darlegung jedenfalls dartun, rechtzeitig Verzögerungsrüge erhoben sowie einen Anspruch nach § 202 Satz 1 und 2 SGG iVm § 198 GVG bei dem dafür zuständigen Entschädigungsgericht eingeklagt zu haben (vgl - juris RdNr 13 mwN). Entsprechende Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

143. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

154. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

165. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:300525BB12BA2824B0

Fundstelle(n):
IAAAK-03463