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BGH Beschluss v. - 2 StR 343/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 10/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren sexuellen Übergriffs“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom „“ (richtig: ) und unter Einbeziehung von dessen Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 11 sowie unter Einbeziehung der (Freiheits-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom hat das Landgericht klarstellend aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung, Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.

32. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche, der Maßregel- und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Senat hat lediglich, der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend, den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe klargestellt. Da der Angeklagte Gewalt anwendete (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), hat der Urteilstenor in diesem Fall auf besonders schwere sexuelle Nötigung zu lauten (, Rn. 15 f.; Beschluss vom – 3 StR 397/23, Rn. 2 f.; jew. mwN).

43. Der Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und von sieben Jahren unterfällt auf die Sachrüge hingegen der Aufhebung, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 233/20, Rn. 3, und vom – 3 StR 62/22, Rn. 3; jew. mwN). Das – ansonsten sorgfältig begründete – Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obschon die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten im Fall II.1 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom auf 17 Jahre beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von deutlich mehr als dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nicht ohne nähere Erörterung nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. zu diesem Maßstab , NStZ-RR 2008, 234, 235).

54. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Menges                         Zeng                         Grube

              Zimmermann                  Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR343.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-03456