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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.11.2025

Gesetzgebung | Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung beschlossen. Ziel ist es, das Zwangsvollstreckungsverfahren schneller und effizienter zu gestalten.

Hintergrund: Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sog. vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

  • Außerdem sollen nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung sämtliche weiteren Dokumente von Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelt werden müssen.

  • Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

  • Insbesondere die Verfahrensbeteiligten aus der Wirtschaft und die Verwaltung sollen von den digitalisierten Prozessen profitieren. Insgesamt sollen die vorgesehen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter fällt auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro auf Grund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger.

Hinweis:

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
KAAAK-03445