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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 27 | Außergewöhnliche Belastungen: Opfer eines Enkeltricks kann Vermögensverlust nicht absetzen

Das FG Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Es handele sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Schaden, sondern um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Außerdem sei die Zahlung an den Betrüger nicht zwangsläufig. Gut, dass der Bundesfinanzhof diese Sichtweise überprüfen wird.

Auf ein sehr großes Interesse in den Medien ist jüngst die Entscheidung des FG Münster gestoßen, wonach ein älterer Mensch, der Opfer eines Enkeltricks wird, den Schaden, der ihm durch den Betrug entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kann.

Ein Trickbetrüger hatte am Telefon der zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alten Klägerin die Notlage eines nahen Angehörigen vorgetäuscht und sich 50.000 € ergaunert.

Die Finanzrichter aus Westfalen sind zu dem Ergebnis gelangt: Die Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich. Es habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Die betagte Seniorin sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell ...

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