1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung setzt die Beherrschung der Betriebsgesellschaft (GmbH) in der Regel voraus, daß dem Gesellschafter - allein oder zusammen mit Personen, die mit ihm zusammenwirken - 75 v.H. oder mehr der Anteile der Gesellschaft gehören. Der Nachweis, daß trotz eines entsprechenden Anteilsbesitzes eine Beherrschung der Betriebsgesellschaft nicht gegeben oder trotz eines nur geringeren Anteilsbesitzes gleichwohl gegeben sei, ist möglich.
2. Nach der Lebenserfahrung besteht die - widerlegbare - Vermutung, daß der Gesellschafter einer GmbH die Rechte seiner Ehefrau und seiner minderjährigen, wirtschaftlich von ihm abhängigen Kinder, die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligt sind, in Gleichrichtung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt. Bei Beteiligung volljähriger Kinder, anderer Verwandter und Verschwägerter des Gesellschafters gilt diese Vermutung nicht.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 27 BFHE S. 142 Nr. 107, VAAAA-99392