Berufsrecht | Sanktionen gegen Russland: Genehmigungspflicht für nicht untersagte Dienstleistungen (WPK)
Der Rat der Europäischen Union hat
am sein 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Die WPK
macht insbesondere auf die neue Genehmigungspflicht für nicht untersagte
Dienstleistungen aufmerksam.
Die folgenden EU-Verordnungen wurden angepasst:
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (durch Verordnung (EU) 2025/2033, ABl. L, 2025/2033, );
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (durch Verordnung (EU) 2025/2037, ABl. L 2025/2037);
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (durch Verordnung (EU) 2025/2041, ABl. L 2025/2041).
Hinsichtlich der neuen Genehmigungspflicht führt die WPK weiter aus:
Es bleibt beim bisherigen Umfang des Verbots zur Erbringung von WP/vBP-Dienstleistungen. Neu ist jedoch, dass künftig jede Erbringung von Dienstleistungen, die nicht nach den oben genannten Verordnungen untersagt ist, einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Damit soll das Risiko verringert werden, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt.
Dies betrifft in der Folge auch bisher zulässige WP/vBP-Dienstleistungen, die künftig ohne vorherige Genehmigung nicht mehr erbracht werden dürfen (Art. 5n Abs. 4 der VO (EU) 833/2024, Art. 1jc Abs. 5a VO (EU) 765/2006).
Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen bis zum , die vor dem geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen (Art. 5n Abs. 8c der VO (EU) 833/2014, Art. 1jc Abs. 10b VO (EU) 765/2006).
Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
UAAAK-03407