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VG Gelsenkirchen 12.08.2025 19 K 2499/23, NWB 45/2025 S. 3059

Subvention | Corona-Überbrückungshilfe IV im Unternehmensverbund

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist grds. der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Hilfe, allerfrühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Unternehmensverbundenheit. Nicht maßgeblich ist hingegen unabhängig vom Aussagegehalt der Ziffer 5.6 der FAQ zu den Überbrückungshilfen der . Die FAQ sind keine rechtlichen Vorschriften und können daher keine Abweichung von den Maßgaben des EU-Rechts begründen.

Anmerkung:

Die von dem klagenden Unternehmen beantragte Gewährung von Überbrückungshilfe ist nach Ansicht des Gerichts bereits deswegen abzulehnen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. mit § 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union...

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