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GmbH | Einberufung einer Gesellschafterversammlung mittels einfachen Briefs
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen habe, genügt diese Vereinbarung, um das weitergehende gesetzliche Formerfordernis der Einladung mittels eingeschriebenen Briefs (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) abzubedingen.
Nach Ansicht des Gerichts reicht ein einfacher, eigenhändig unterschriebener Brief für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen aus. Der Begriff „schriftlich“ sei insoweit in § 126 BGB rechtlich definiert und für eine solche schriftliche Einladung gelte auch die Zugangsregel des § 130 BGB nicht, sodass der Nachweis der Absendung der Einladung per einfacher Post ausreiche.