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BFH Urteil v. - IV 311/65 BStBl 1973 II S. 11

Leitsatz

Ist bei der Veräußerung eines Betriebes der Veräußerungspreis im Vertrag nicht ziffernmäßig bezeichnet und entsteht deshalb Streit über seine Höhe, der mit einem gerichtlichen Vergleich endet, so ist im Rahmen gegebener Berichtigungsmöglichkeiten der zunächst unzutreffend festgestellte Veräußerungsgewinn aufgrund des Vergleichsergebnisses richtigzustellen. Die sich nach dem Vergleich ergebende Erlösminderung kann daher nicht als laufender Verlust des Jahres, in dem der Vergleich geschlossen wurde, berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 11
BFHE S. 211 Nr. 107,
WAAAA-99383

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BFH, Urteil v. 07.09.1972 - IV 311/65

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