1. Der Schriftsatz eines Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren kann als Verwaltungsakt angesehen werden, wenn darin über die bloße Prozesserklärung hinaus der Wille des Trägers zur Regelung eines Einzelfalls gegenüber den anderen Prozessbeteiligten klar zu erkennen ist (Anschluss an ).
2. Für eine vor dem beendete palliativärztliche Tätigkeit in der SAPV ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts die bis dahin gültige Fassung von § 7a SGB IV anzuwenden. Bei einer derartigen Konstellation ist der Rentenversicherungsträger nicht zu einer isolierten Feststellung von Tatbestandselementen (hier: zum <Nicht->Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung) berechtigt.
3. Die nach § 37b SGB V sektorenübergreifende SAPV ist zumindest bis zum nicht als ein eigenständiger Versorgungsbereich organisiert gewesen, sondern hat im Wesentlichen die Koordinierung der in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bereits bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen umfasst. Nur bei einer über diesen Umstand hinausgehenden organisatorischen, personellen oder sachlichen Einbindung der Ärzte und Pflegekräfte in die Palliativteams ist von einer Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des jeweiligen Leistungserbringers auszugehen.
Fundstelle(n): OAAAK-03328
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.06.2025 - L 10 BA 11/22