1. Aus dem Zweck des § 104 SGB VII folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (Anschluss an ).
2. Dabei indiziert allein der Verstoß gegen Schutzvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den Vereltzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Da es umgekehrt aber auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der vorsätzlich eine solche Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, kommt es bei der Prüfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 44/2025 S. 2986 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2025 S. 2986 RAAAK-03314