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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 5 Sa 284 a/24

Gesetze: EFZG § 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.

Fundstelle(n):
Nr. 34/2025 S. 2100
Nr. 34/2025 S. 2100
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2025 S. 2849
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2025 S. 2849
HAAAK-03313

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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.05.2025 - 5 Sa 284 a/24

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