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Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen bei der Einnahmenüberschussrechnung
Die Auszahlung überhöhter Corona-Soforthilfen führt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zuflusszeitpunkt zu einer Betriebseinnahme, die Rückzahlung entsprechend beim Abfluss zu einer Betriebsausgabe. Ein überhöht gezahlter Betrag ist nach einem Urteil des FG Niedersachsen kein Darlehen. Die Rückforderung stelle auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Da die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich war, hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort.
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Beim nächsten schwebenden Prozess ist das höchste deutsche Steuergericht gefragt.
Das Niedersächsische FG hatte in erster Instanz entschieden: Die Auszahlung einer Corona-Soforthilfe führt bei einer Einnahmenüberschussrechnung im Zeitpunkt des Zuflusses zu einer Betriebseinnahme. Also regelmäßig in 2020. Die Rückzahlung einer überhöhten Soforthilfe ist beim Abfluss als Betriebsausgabe anzusetzen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder Progressionsnachteile se...