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Gewerblich geprägte Personengesellschaft fingiert keine gewerbliche Tätigkeit
Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlusts sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind, somit auch der Verlust einer Darlehensforderung. Allein die bloße Hülle einer gewerblich geprägten Personengesellschaft begründet oder fingiert keine mitunternehmerisch ausgeübte gewerbliche Tätigkeit ihrer Gesellschafter.
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Interessante Aussagen zur zwangsweisen Aufgabe eines Betriebs enthält ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. In Abgrenzung zu einer bloßen Unterbrechung, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt.
Aus der Entscheidung des IV. Senats des BFH ergibt sich, dass es zu einer Betriebsaufgabe – anders als bei einer Entnahme – nicht nur dann kommt, wenn durch einen willentlichen Vorgang Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt werden. Vielmehr ist die Annahme einer Betriebsunt...