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BGH Beschluss v. - 3 StR 150/25

Instanzenzug: Az: 1 Ks 21/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Begehung eines versuchten Mordes, eines versuchten Raubes mit Todesfolge, eines besonders schweren Raubes, einer schweren Körperverletzung und einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkte, zu Ungunsten des Angeklagten erhobene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Beschränkung der Strafverfolgung sowie einer damit einhergehenden Schuldspruchänderung und ist im Übrigen ebenso wie dasjenige der Staatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte seine Ehefrau töten lassen, um sie für die von ihr ausgehende Trennung und die damit verbundene Missachtung seines entgegenstehenden Willens zu bestrafen. Er besprach daher mit einem anderen, dass dieser die Nebenklägerin beim Aussteigen aus ihrem Auto überraschend mit Messerstichen tödlich attackieren, ihre Handtasche entwenden und den Inhalt der Geldbörse, insbesondere Bargeld, behalten sollte. Dafür sollte der Täter 2.000 € erhalten. Dementsprechend trat er am Morgen des an das Fahrzeug der mit keinem Angriff rechnenden Nebenklägerin heran, sprühte ihr eine reizende Substanz ins Gesicht, stach mit einem Messer mehrfach auf sie ein und entwendete ihre Handtasche. Die darin enthaltenen 520 € behielt er für sich. Die schwer verletzte Geschädigte überlebte den Angriff, hat deutlich sichtbare Narben und leidet seitdem unter einer beinbetonten Halbseitenlähmung.

32. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Vorwurf der Anstiftung zu einer tateinheitlich mit den anderen Delikten begangenen gefährlichen Körperverletzung aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ausgenommen (vgl. zum Verhältnis von gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung etwa BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 382/20, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vom – 4 StR 37/25, juris Rn. 17 mwN).

4Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. Die Verfahrensrügen haben, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, keinen Erfolg. Auf die Sachrüge haben sich ebenfalls keine Defizite im angegriffenen Urteil ergeben. Die durch die Beweiswürdigung belegten Feststellungen tragen den – nach der Beschränkung maßgeblichen – Schuldspruch. Der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen angeführt und mithin auf niedrige Beweggründe Bezug genommen hat, begegnet dies keinen Bedenken; denn entsprechende Beweggründe hat es zuvor im Einzelnen dargelegt und dabei nicht allein auf die Aussage der Nebenklägerin, sondern auch auf die Einlassung des Angeklagten abgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich auf die Strafe nicht aus, da das Landgericht bei der Strafzumessung die Strafbarkeit wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ausdrücklich außer Betracht gelassen hat.

53. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

6Zwar hat das Landgericht seiner Rechtsfolgenentscheidung den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB von drei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, ohne den nach § 250 Abs. 2, §§ 26, 52 Abs. 2 Satz 1 StGB eröffneten höheren Rahmen von fünf bis 15 Jahren in Bedacht zu nehmen. Indes beruht hierauf das Urteil nicht; denn angesichts der an der identischen Strafrahmenobergrenze orientierten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung einer erhöhten Strafuntergrenze die Strafe anders bemessen hätte.

7Im Übrigen stellt es nach den konkreten Umständen letztlich keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwogen hat, dieser sei im Vergleich zu den nunmehr erfüllten Tatbeständen „nur mäßig vorbestraft“. Obschon grundsätzlich nur das Fehlen von Vorstrafen mildernd berücksichtigt werden darf, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (s. , juris Rn. 23; vom – 1 StR 284/22, juris Rn. 19; vom – 2 StR 161/25, juris Rn. 10), ist die Wertung des Landgerichts hier ausnahmsweise wegen der erheblichen Diskrepanz zwischen der zuvor allein verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der nunmehr in Rede stehenden langjährigen, möglicherweise sogar lebenslangen Freiheitsstrafe noch vertretbar. Hierbei ist zu bedenken, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für gewisse Ausnahmen insofern offen ist, als sie eine mildernde Wirkung nur geringer Vorverurteilungen lediglich „grundsätzlich“ für ausgeschlossen gehalten hat. Soweit sich in einer jüngeren Entscheidung (, juris Rn. 10) diese Formulierung nicht findet, ist mangels näherer Ausführungen dazu nicht ersichtlich, dass damit die ausdrücklich zitierte frühere Rechtsprechung geändert werden sollte. Mithin ist in von üblichen Fallgestaltungen erheblich abweichenden Sonderkonstellationen dem Tatgericht – wie auch sonst – die Entscheidung überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. allgemein etwa BGH, Beschlüsse vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; vom – 3 StR 415/24, juris Rn. 5; Urteil vom – 6 StR 335/23, juris Rn. 33).

84. Der bloß geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925B3STR150.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-03281