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BBK Nr. 21 vom Seite 973

Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Buchhalterische Umsetzung in der Steuerbilanz anhand von Fallbeispielen

Kurt Seibold

Für Geschenke an Geschäftsfreunde, die einkommensteuerrechtlich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind, ist nach § 15 Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Zudem werden sie als andere Zuwendung i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Da diese beiden Vorschriften die gleichen Sachverhalte berühren und es für den Steuerpflichtigen kein Wahlrecht gibt, stellt sich die Frage, wann welche Vorschrift zur Anwendung kommt. Des Weiteren ist auch noch eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorgeschrieben. In welchen Fällen welche Vorschrift einschlägig ist, welche steuerlichen Konsequenzen dies hat und wie die buchhalterische Umsetzung erfolgt, wird in diesem Beitrag anhand von Praxisbeispielen dargestellt.

Kernaussagen
  • Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Verwendungsabsicht beim Kauf und der Höhe der Anschaffungskosten.

  • Bei Schenkungen aus dem Warensortiment ist zu prüfen, ob eine unentgeltliche Lieferung vorliegt.

  • Eine Berichtigung der Vorsteuer ist dann vorzunehmen, wenn ein ursprünglich einkommensteuerrechtlich abzugsfähiges Geschenk mit Vorsteuerabzug durch ein weiteres Geschenk im gleichen Wirtschaftsjahr zu einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe ohne Recht auf Vorsteuerabzug wird.

I. Gesondert angeschaffte Geschenke

1. Geschenk ≤ 50 € (netto)

[i]Prüfung des Vorsteuerabzugs beim Kauf von GeschenkenBeim Kauf ist zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Das hängt von einer Regelung im Einkommensteuergesetz ab: Geschenke, deren Anschaffungskosten 50 € nicht S. 974übersteigen, stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und dürfen deshalb den steuerlichen Gewinn mindern. Somit fällt auch die dafür gezahlte Umsatzsteuer nicht unter das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG, weshalb die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Eine Beurteilung der Schenkung führt zu keinen umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Hier wäre zu prüfen, ob eine unentgeltliche Lieferung gemäß § 3 Abs. 1b UStG vorliegen würde. Da es sich weder um eine Entnahme eines Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) und noch um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands an das Personal (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) handelt, ist § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG relevant. Diese Norm ist jedoch nicht einschlägig, wenn es sich um Geschenke von geringem Wert handelt. Solche Zuwendungen liegen vor, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 € (netto) nicht übersteigen (Abschnitt 3.3 Abs. 11 UStAE). Diese Wertgrenze entspricht der im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, jedoch wird im Einkommensteuergesetz auf das Wirtschaftsjahr abgestellt, während für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr gilt. Im Ergebnis liegt bei Geschenken von geringem Wert also keine unentgeltliche Lieferung gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer kauft ein Buch für 20 € + 7 % Umsatzsteuer (1,40 €) = 21,40 € gegen Barzahlung. Der Roman ist als Geschenk für einen langjährigen Kunden gedacht.

Lösung:

Da die Anschaffungskosten des Geschenks 50 € (netto) nicht überschreiten, liegen abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG vor, die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4630/6610
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG
20,00 €
1000/1600
Kasse
21,40 €
1571/1401
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1,40 €
an

2. Geschenk > 50 € (netto)

[i]Nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den AnschaffungskostenDa es sich um einen Kauf handelt, ist hier wieder zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Geschenke, deren Anschaffungskosten 50 € übersteigen, stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und dürfen deshalb den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die dafür gezahlte Umsatzsteuer fällt unter das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten des Geschenks (§ 9b Abs. 1 EStG).

Auch dieser Sachverhalt fällt nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da beim Kauf kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Das zeigt, dass beim Kauf von Geschenken im Wert von mehr als 50 € (netto) nur § 15 Abs. 1a UStG und nicht § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu prüfen ist.

Beispiel 2:

Ein Unternehmer kauft eine Kiste Wein für 100 € + 19 % Umsatzsteuer (19 €) = 119 € gegen Barzahlung. Der Wein ist als Geschenk für einen langjährigen Kunden gedacht.S. 975

Lösung:

Da die Anschaffungskosten des Geschenks 50 € (netto) überschreiten, liegen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, weshalb die Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht abziehbar ist. Die nicht abziehbare Vorsteuer erhöht nach § 9b Abs. 1 EStG die Anschaffungskosten des Geschenks.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4635/6620
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG
119 €
an
1000/1600
Kasse
119 €

Bei dem Konto 4635/6620 „Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG“ handelt es sich um ein Aufwandskonto, das nur den handelsrechtlichen, aber nicht den steuerrechtlichen Gewinn mindert.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 8
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