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Online-Nachricht - Montag, 03.11.2025

Berufsrecht | Rechtsanwaltsfachangestellte: Azubi-Gehälter steigen 2026 (BRAK)

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wird erneut angehoben. Auch angehende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte profitieren von der Erhöhung – die Empfehlungen der Kammern liegen jedoch deutlich darüber. Hierauf weist die BRAK aktuell hin.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende klettert erneut nach oben. Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1.1. und starten, gelten ab dem neuen Jahr höhere Untergrenzen. Das betrifft auch künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern Orientierung bieten.

Was Azubis 2026 mindestens verdienen

Nach der kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung nach § 17 II 5 BBiG steigen die monatlichen Beträge spürbar:

  • Im ersten Lehrjahr sind es künftig 724 Euro,

  • im zweiten 854 Euro,

  • im dritten 977 Euro

  • und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 Euro.

Damit setzt sich der Aufwärtstrend fort, der mit der Einführung der gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende zum durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) begann.

Mindestvergütung für Auszubildende als Untergrenze

Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum ein. Wer als Ausbildungsbetrieb unterhalb dieser Schwelle vergütet, riskiert, dass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen wird – mit der Folge, dass Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.

Kammer-Empfehlungen als Maßstab

Die regionalen Rechtsanwaltskammern veröffentlichen regelmäßig Richtwerte zur Vergütung von Auszubildenden in Kanzleien, die deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung liegen. Nach der bis zum BBiMoG geltenden Rechtsprechung war eine Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritt. Das Verhältnis zwischen den Kammerempfehlungen und der gesetzlichen Untergrenze ist bislang nicht abschließend geklärt. Die BRAK hatte diese Unstimmigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
OAAAK-03221