Berufsrecht | beA: Kartenlesegerät cyberJack Secoder zu Ende November abgekündigt (BRAK)
Das für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
häufig verwendete Kartenlesegerät cyberJack Secoder der Firma REINER wurde
abgekündigt und ist voraussichtlich ab Ende November 2025 nicht mehr für das
beA einsetzbar. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
aufmerksam.
Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:
Die im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zur Ansteuerung von Kartenlesegeräten eingesetzte Standardsoftware wird ab dem 25./ das Kartenlesegerät cyberJack Secoder der Firma REINER SCT nicht mehr unterstützen. Das bedeutet, dass dieses Gerät dann für das Arbeiten im beA nicht mehr genutzt werden kann.
Grund für die Abkündigung ist, dass die Firma REINER SCT bereits vor einiger Zeit den Support für dieses Gerät eingestellt hat. Es wurde in der Einführungsphase des beA zwischen 2015 und 2017 hergestellt, seine Nutzung ist relativ weit verbreitet. Die neuesten Sicherheitsanforderungen lassen sich auf dem Gerät jedoch nicht mehr abbilden. Dies trifft auch auf weitere ältere Kartenlesegeräte zu, die ebenfalls vom Hersteller abgekündigt wurden.
Darüber, dass die Geräte voraussichtlich ab Herbst 2025 nicht mehr mit dem beA nutzbar sein werden, hatte die BRAK bereits im Frühjahr und Sommer dieses Jahres informiert. Die Änderung soll mit der am 25./ bereitgestellten neuen Version des beA-Systems umgesetzt werden.
Bitte stellen Sie frühzeitig sicher, dass Sie über ein neueres Kartenlesegerät verfügen, über das Sie mit Ihrer beA-Karte weiterhin das beA-System nutzen können.
Details dazu, wie Sie erkennen, ob das von Ihnen genutzte Gerät betroffen ist, welche Geräte im beA-System unterstützt werden und was Sie bei Ihrer Entscheidung für ein alternatives Gerät berücksichtigen sollten, erfahren Sie in den Hinweisen des beA-Anwendersupports.
Sie können darüber hinaus auch ein Softwarezertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellen, über das Sie auch ohne Verwendung eines Kartenlesegeräts auf das beA-System und die mobile beA-App zugreifen können. Damit können die meisten im Alltag wichtigen Funktionen – insbesondere das Lesen und Senden von Nachrichten – genutzt werden. Bitte beachten Sie aber, dass für einige Aktivitäten – z.B. die Erstregistrierung oder die Vergabe von Berechtigungen – die Anmeldung mittels einer beA-Karte erforderlich ist. Das Softwarezertifikat reicht hierzu nicht aus.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
XAAAK-03218