Dinglicher Arrest gegen faktischen Geschäftsführer eines Bordellbetriebs – Haftung für hinterzogene Umsatzsteuer der Betriebsgesellschaft
Leitsatz
Ein dinglicher Arrest nach § 324 AO kann auch vor Erlass eines Haftungsbescheids angeordnet werden, wenn ein Haftungsanspruch
gegen einen faktischen Geschäftsführer wegen hinterzogener Umsatzsteuer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Der
faktische Geschäftsführer haftet nach §§ 69, 71 AO für steuerliche Pflichtverletzungen, wenn er die Geschäfte tatsächlich
führt und die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft beherrscht. Prostitutionsumsätze sind der betreibenden GmbH zuzurechnen,
wenn sie den Betrieb organisatorisch prägt und nach außen als Unternehmerin auftritt; die bloße formale Selbständigkeit der
Prostituierten steht dem nicht entgegen.
Fundstelle(n): ZAAAK-03213
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.04.2025 - 2 K 727/18