Instanzenzug: Az: 2 U 83/24vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 2 O 1463/21
Gründe
1I. Die Kläger verlangen als Miterben des Inhabers der Firma I. Im. Maklerprovision für die Vermittlung eines Mehrfamilienhauses unter Berufung auf eine "Kaufzusage" vom .
2Die Kaufzusage, die von den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten unterzeichnet wurde, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Die Käufer Provision in Höhe von 4 % zzgl. 19 % MwSt. aus dem Gesamtkaufpreis wird nach Abschluss des notariellen Kauf-Vertrages an die Firma I. Im. gezahlt werden. Nachstehend erhalten Sie die dazu erforderlichen Angaben des/der Käufer:
Firma: Projekt […] GmbH & Co. KG [Adresse]."
3Die Beklagte schloss auf Grund der Tätigkeit des Inhabers der Firma I. Im. den Kaufvertrag vom .
4Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 37.120 € zuzüglich Mahngebühren und Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5II. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche für gegeben erachtet und zur Begründung ausgeführt:
6Der Annahme eines Vertragsschlusses am stehe nicht entgegen, dass bereits zuvor Maklerleistungen erbracht worden seien, weil ein Maklervertrag auch nach Leistungserbringung abgeschlossen werden könne.
7Die Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten hätten die Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten unterzeichnet, wie sich aus einer Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände ergebe. In der Vereinbarung sei von einer Käuferprovision die Rede und die Beklagte sei als Käuferin genannt. Dem stehe die Zeugenaussage eines der Geschäftsführer, sie hätten die Vereinbarung im eigenen Namen unterzeichnet, nicht entgegen. Denn zum einen habe der Zeuge auch bekundet, sie hätten das Objekt nicht privat erwerben wollen, sondern es habe eine Firma zum Erwerb des Hauses gegründet werden sollen. Zudem habe der Zeuge im weiteren Verlauf der Aussage eigene Zahlungsabsichten mit der Bedingung vermengt, dass die Wohnungen erst hätten verkauft werden sollen. Der Verkaufserlös wäre dann wohl der Objektgesellschaft zugeflossen. So werde in der Gesamtheit der Aussage des Zeugen deutlich, dass beide Gesellschafter für die Objektgesellschaft gehandelt hätten. Für ein Handeln im Namen der Gesellschaft spreche auch, dass die Beklagte nach Rechnungsstellung an sie zunächst nicht geltend gemacht habe, nicht Vertragspartner zu sein. Auch spreche die Behauptung der Beklagten, ein Maklervertrag sei schon früher geschlossen worden und die Kontaktaufnahme sei aus dem "Gesellschafterkreis" erfolgt, gegen eine persönliche Verpflichtung der Geschäftsführer, seien sie doch keine direkten Gesellschafter der Beklagten.
8Unerheblich sei, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach ihrer Darlegung noch nicht gegründet gewesen sei. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts könne ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden solle, wobei die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts in diesem Fall regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH stehe und ein solches Rechtsgeschäft nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig sei. So verhalte es sich im Streitfall. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten das Rechtsgeschäft genehmigt hätten.
9Die Kaufzusage sei nicht nach § 311b BGB mangels Einhaltung der notariellen Form nichtig.
10Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der von ihr angestrebten Revision möchte sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.
11III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
121. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247 [juris Rn. 5]; 65, 293 [juris Rn. 11]; 70, 288 [juris Rn. 16]; 83, 24 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 [juris Rn. 16]). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN; , VersR 2019, 1105 [juris Rn. 12]; Beschluss vom - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 [juris Rn. 12]).
132. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
14a) Die Beklagte hat vorgetragen, das Schriftstück vom stelle nicht den Beginn der Maklertätigkeit dar, sondern deren Abschluss und Ergebnis. Aufgrund eines Inserats der Maklerfirma des Erblassers im Frühjahr 2020 hätten die Geschäftsführer der Komplementärin Kontakt zu diesem aufgenommen, ein Exposé mit dem Hinweis auf die Provision des Erblassers und über ihn den Kontakt zu den Verkäufern sowie die Gelegenheit zur Besichtigung des Objekts erhalten. Ein Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Maklervertrags habe bei Unterzeichnung des Schreibens vom nicht vorgelegen, weil bereits zuvor stillschweigend die Herren S. und M. persönlich mit dem Erblasser einen Maklervertrag geschlossen hätten, so dass das spätere Schreiben nur informatorischen Zwecken gedient habe.
15b) Mit diesem Vortrag, der zur Kernverteidigung der Beklagten zählt, hat sich das Berufungsgericht nicht erschöpfend befasst.
16Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, dass ein Maklervertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten durch die Vereinbarung vom zustande gekommen sei, nicht hinreichend erwogen, ob es zu diesem Zeitpunkt wegen eines bereits zuvor zwischen dem Erblasser und den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten persönlich geschlossenen Vertrags an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten gefehlt haben könnte. Soweit das Berufungsgericht die Behauptung eines früheren Vertragsschlusses erörtert und ausgeführt hat, eine persönliche Verpflichtung der Geschäftsführer der Komplementärin scheide aus, weil die Kontaktaufnahme "aus dem Gesellschafterkreis" erfolgt sein solle und die Geschäftsführer keine (direkten) Gesellschafter seien, schöpft dies die Verteidigung der Beklagten nicht aus, weil sie konkret vorgetragen hat, die Geschäftsführer selbst hätten aufgrund eines Inserats Kontakt zum Erblasser aufgenommen.
17Den Umstand, dass bereits vor dem Maklerleistungen erbracht worden waren, hat das Berufungsgericht lediglich mit Blick auf die Möglichkeit berücksichtigt, dass ein Maklervertrag auch nach Leistungserbringung abgeschlossen werden kann.
18c) Der darin liegende Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Einem Vertragsschluss zwischen dem Erblasser und der Beklagten am stünde es entgegen, wenn es auf Seiten der Beklagten an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben sollte, weil es bereits zuvor zum Abschluss eines Maklervertrags zwischen dem Erblasser und den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten persönlich gekommen wäre.
193. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR149.25.0
Fundstelle(n):
CAAAK-03183