Leitsatz
Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).
Gesetze: § 305c Abs 2 BGB, § 21 Abs 2 VRB 1994, § 21 Abs 8 VRB 1994, § 23 Abs 3 S 4 VRB 1994
Instanzenzug: Az: 16 U 11/24 Urteilvorgehend LG Itzehoe Az: 3 O 101/23 Urteil
Tatbestand
1Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.
2Die Klägerin unterhält bei der A. Versicherung AG seit März 1997 unter anderem eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach "§ 21 VRB 1994 für private Nutzung 1 PKW". Dem Versicherungsvertrag liegen "Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen der A. -Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 1994" (im Folgenden: VRB 1994) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
"§ 2 Leistungsarten
Die verschiedenen Formen des A. -Rechtsschutzes enthalten die Paragraphen 21 bis 24. Dort wird der Versicherungsschutz hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge oder im Rahmen bestimmter Eigenschaften der versicherten Personen aus den folgenden Leistungsarten gebildet:
1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen;
2. Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten an Fahrzeugen;
…
§ 4 Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch
(1) Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 7 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
(2) Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich:
a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist.
…
§ 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; …
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlaßt der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
…
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.
(3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils: -PKW, …
…
(6) Der Versicherungsschutz umfaßt:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),
…
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluß die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahrs ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.
(9) Weist der Versicherungsnehmer nach, daß alle vom Versicherungsschutz umfaßten Fahrzeuge weggefallen sind, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Fahrer-Rechtsschutz und Personen-Verkehrsrechtsschutz nach § 23 und § 24 fortgeführt. …
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung
(1) Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen jeder Art, die nicht auf diese Person zugelassen sind.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),
…
(3) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz), falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Der im Tarif des A.-Rechtsschutzes dafür festgelegte Beitragssatz wird erst ab dem Beginn des auf die Vertragsänderung folgenden Versicherungsjahres berechnet. Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.
…"
3Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw mit einem Kilometerstand von 56.645 km zu einem Kaufpreis von 29.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt seit 2016 über ein Thermofenster. Es wurde einige Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen.
4Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin des Fahrzeugs mit Schreiben vom ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme auf Kosten der Beklagten wies sie die Klägerin hin. Trotz einer daraufhin erstellten Stellungnahme, in der die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Frage, ob die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bejahten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom mit, dass sie an ihrer Ablehnung festhalte.
5Die Klägerin beauftragte zur zwischenzeitlich durchgeführten gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Herstellerin im Februar 2023 einen Prozessfinanzierer, dem sie eine Erfolgsprovision in Höhe von 49 Prozent unter anderem für den Fall versprach, dass sie zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet ist.
6Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs vom November 2017 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sie erklärt, sie werde ihr Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes konkretisieren. In der Berufungserwiderung hat sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ausgeführt, sie passe ihren Klageantrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dahingehend an, dass sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 490 € fordere, den sie nach Abschluss des Verfahrens gegen die Fahrzeugherstellerin dem Prozessfinanzierer als Provision schulde.
7Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 490 €.
Gründe
8Die Revision hat teilweise Erfolg.
9I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1137 veröffentlicht ist, steht der Klägerin weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von der Klägerin unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug als Ersatz für einen vorher unterhaltenen Pkw erworben habe. Eine Versicherungsnehmerin werde erkennen, dass sich der Versicherungsschutz nach § 21 VRB 1994 nicht auf Rechtsschutzfälle erstrecke, die ihr aus der Eigenschaft als Erwerberin eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs erwüchsen. Dies folge bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 21 Abs. 1 VRB 1994. Aber auch Sinn und Zweck des Verkehrs-Rechtsschutzes bestünden darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt werde, die der Versicherungsnehmerin aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug erwüchsen. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1994 folge nichts anderes. Aus dem Abgleich mit Abs. 8 werde die Versicherungsnehmerin ersehen, dass Abs. 2 solche Fahrzeuge betreffe, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs träten. Sie werde erkennen, dass die unbestimmte Formulierung "während der Vertragsdauer zugelassen" darauf beruhe, dass der individuelle Zeitpunkt des Erwerbs und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen nicht gleichermaßen fixiert werden könne wie in dem in Abs. 1 geregelten Fall des bei Vertragsschluss bereits zugelassenen "Erstfahrzeugs". Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994, denn aus dem Umstand, dass für den Fall des Hinzuerwerbs ausdrücklich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb versprochen werde, werde eine Versicherungsnehmerin vielmehr erst recht den Schluss ziehen, dass dies für den in Abs. 2 geregelten "Ersatzfall" nicht gelten solle. Darüber hinaus werde sie im Hinblick auf den dort verwandten Ausdruck "Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb" verstehen, dass damit Rechtsfälle erfasst werden sollten, die aus dem Vertrag über den Erwerb des weiteren Fahrzeugs resultierten, also etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer eines solchen Fahrzeugs beträfen. Sie werde angesichts dieses Wortlauts auch bei einem Hinzuerwerb schwerlich annehmen können, es könnten Rechtsschutzfälle gegenüber Dritten, die das Fahrzeug nicht verkauft hätten, gedeckt sein. Dies gelte umso mehr, als Satz 5 der Regelungen eine Bereichsausnahme bei gewerblichem Weiterverkauf vorsehe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bestehe daher kein Raum.
10II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
111. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1994 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. , juris Rn. 15 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2024, 1280]; vom - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14; vom - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
122. Die Revision ist teilweise begründet.
13a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln der § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen.
14aa) Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 VRB 1994, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 214/14, VersR 2015, 485 Rn. 9).
15Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1994 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist. Wann dies der Fall ist, ist dem Tatsachenvortrag zu entnehmen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Nach dieser Maßgabe bildet in Fällen, in denen - wie hier - der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von der Klägerin behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihr gegenüber begangen (vgl. OLG Hamm VersR 2023, 1287 [juris Rn. 35]; , juris Rn. 8; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Vertragsschlusses s. auch VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42, 61 m.w.N.).
16bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln der § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind.
17Unklar sind danach Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28). § 21 VRB 1994 weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.
18(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom - IV ZR 51/22, r+s 2024, 210 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).
19(2) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechtsschutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
20(a) Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll. Der Wortlaut, insbesondere die Erwähnung der Eigenschaften des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge, verdeutlicht ihm vielmehr, dass Versicherungsschutz für ihn in seinen dort genannten Eigenschaften, u.a. als Eigentümer der bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge, besteht und dass es um Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehr geht.
21(b) Auch aus dem in der Überschrift von § 21 VRB 1994 so bezeichneten "Verkehrs-Rechtsschutz" wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer schließen, dass Versicherungsschutz nach dem Willen des Versicherers grundsätzlich erst ab Zulassung eines nach Vertragsschluss erworbenen Fahrzeugs bestehen soll, denn Sinn und Zweck eines Verkehrs-Rechtsschutzes bestehen - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihre Ursache in der Teilnahme des versicherten Fahrzeugs am Straßenverkehr haben. Dass ein Kraftfahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf, wenn er zum Verkehr zugelassen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), ist allgemein bekannt.
22(c) Ebenfalls entnimmt der Versicherungsnehmer § 21 Abs. 1 VRB 1994 für bei Vertragsabschluss vorhandene und § 21 Abs. 8 Satz 2 VRB 1994 für hinzukommende Fahrzeuge derselben Gruppe - soweit es sich hierbei um Fahrzeuge aus den ersten beiden Gruppen handelt - eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Versicherungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung eingetreten sind. In § 21 Abs. 1 VRB 1994 folgt dies für ihn aus der Formulierung "aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen […] Fahrzeuge"; der dort gewährte Versicherungsschutz bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf bei Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassene und im Versicherungsschein genannte Fahrzeuge, nicht aber auf solche, die erst während der Vertragslaufzeit vom Versicherungsnehmer erworben werden. In § 21 Abs. 8 Satz 2 VRB 1994 erschließt sich dies außerdem für den Versicherungsnehmer aus dem Passus "vom Zeitpunkt der Zulassung".
23Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass dies für ein Fahrzeug, welches das versicherte Fahrzeug nach Vertragsabschluss ersetzt, nicht aber den Fahrzeugbestand der Gruppe des im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht, anders zu bewerten ist. Vielmehr wird er aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 8 Satz 2 VRB 1994 den Zeitpunkt der Zulassung nur im Zusammenhang mit dem Versicherungsbeitrag für die ersten beiden Fahrzeuggruppen erwähnt und hinsichtlich der übrigen Gruppen in Satz 3 nur noch eine Regelung zur Nachentrichtung des Versicherungsbeitrags getroffen wird, schließen, dass der Versicherer die Zulassung als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Versicherungsschutzes stillschweigend voraussetzt und aus diesem Grund eine ausdrückliche Regelung unterblieben ist. Hierfür spricht aus der Sicht des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers auch die Regelung des § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994, denn einer ausdrücklichen Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen, hätte es nicht bedurft, wenn sich der Versicherungsschutz nach dem Willen des Versicherers schon im Grundsatz auf vor oder mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetretene Versicherungsfälle erstrecken sollte. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 2 VRB 1994 bestärkt, welche die Anmeldepflicht des Versicherungsnehmers auf zugelassene Fahrzeuge beschränkt. Würde sich das Leistungsversprechen des Versicherers auch auf Versicherungsfälle, die vor Zulassung eingetreten sind, erstrecken, wäre es naheliegend gewesen, auch die Anmeldepflicht zeitlich vorzuverlagern.
24(3) Nimmt der Versicherungsnehmer sodann allerdings § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht.
25(a) Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird der Versicherungsnehmer zwar nicht schließen können, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt. Soweit dort die Rede von "zugelassenen" Fahrzeugen ist, ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Klarheit, ob für die Gewährung von Versicherungsschutz die Zulassung bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits erfolgt sein muss oder ob auch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt genügt.
26(b) Wendet sich der Versicherungsnehmer aber sodann den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen.
27(aa) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 Satz 2 Nr. 2 VRB 1994 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes, weshalb von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst werden, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 1994 auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird angesichts der fehlenden Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Vertrags-Rechtsschutz davon ausgehen, dass auch Schadensersatzansprüche, die sich nicht gegen den Veräußerer des Fahrzeugs gerade in dieser Eigenschaft, sondern gegen einen Dritten richten, mitversichert sind, wenn der diesen zugrunde liegende Versicherungsfall in einer inneren Beziehung (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. Stichwort "Zusammenhang") zum Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs steht. Dass eine derartige Verbindung zu bejahen ist, wenn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ist, wird der Versicherungsnehmer schon aus dem Umstand schließen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses und demzufolge gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1994 des Versicherungsfalls und der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zusammenfallen.
28(bb) Etwas anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 8 Satz 5 VRB 1994, denn dieser Risikoausschluss hat für ihn ersichtlich seinen Grund allein darin, dass der Versicherer keinen Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewähren will, in denen das Fahrzeug nicht dauerhaft vom Versicherungsnehmer im öffentlichen Verkehr genutzt, sondern in Gewinnerzielungsabsicht zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wird.
29(c) Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, so wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsorgeversicherung wirksam wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Dass dieser Versicherungsschutz - wie in den Fällen des § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 - auch Schadensersatz-Rechtsschutz umfasst, ergibt sich aus § 23 Abs. 2 a) i.V.m. § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 1994.
30(d) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind. Denn es ist aus seiner maßgeblichen Sicht kein sachlicher Grund gegeben, warum bei gleichbleibender Prämienhöhe nur für ein hinzukommendes, nicht aber für ein das versicherte Fahrzeug ersetzendes Fahrzeug Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Zum gleichen Schluss wird er mit Blick auf die Rechtslage kommen, die sich beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs und der späteren Zulassung eines Fahrzeugs ergibt. Auch dann wäre der Versicherungsfall hier mitversichert, ohne dass sich der Versicherer für die Übernahme dieses erhöhten Risikos eine höhere Prämie versprechen ließe.
31Hinzu kommt, dass der Versicherungsnehmer auch erkennen wird, dass beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs der Wegfall des bisherigen (versicherten) Fahrzeugs einerseits und die Zulassung des neuen Fahrzeugs andererseits regelmäßig nicht zeitgleich erfolgen, das bisherige Fahrzeug vielmehr bereits außer Betrieb gesetzt oder aber - insbesondere im Falle eines Verkaufs - auf einen Dritten umgemeldet und damit "weggefallen" im Sinne des § 21 Abs. 9 VRB 1994 sein kann, bevor die Zulassung des dieses ersetzenden erfolgt. Ebenso ist es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers möglich, dass die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des bisherigen Fahrzeugs erst nach Zulassung des Ersatzfahrzeugs erfolgt und damit kurzfristig eine Erhöhung der Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge im Sinne des § 21 Abs. 8 VRB 1994 gegeben ist.
32Dass in all diesen Fällen bei Eintritt eines Versicherungsfalls wie dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz gewährt werden soll, nicht aber für den Fall, dass Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des versicherten und Zulassung des dieses ersetzenden Fahrzeugs zeitlich zusammenfallen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel nicht annehmen. Vielmehr wird er angesichts des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994, den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs zu erstrecken, davon ausgehen, dass sich der in diesen Klauseln vereinbarte Versicherungsschutz jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug bezieht, wenn dieses - wie hier - der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört (so i. E. auch bei geringfügig abweichender Bedingungslage OLG Hamm VersR 2023, 1290 [juris Rn. 47-56]; LG Frankfurt, Urteil vom - 2-08 O 77/23, juris Rn. 47-57; LG Landau (Pfalz), Urteil vom - 4 O 364/22, juris Rn. 45-47; , juris Rn. 37 f.; , juris Rn. 63-76; , juris Rn. 62-71; vom - 10 O 61/23, juris Rn. 65-77; , juris Rn. 40; LG Heilbronn, Urteil vom - II 4 O 282/22, juris Rn. 20; wohl auch , juris Rn. 3; a.A. , juris Rn. 30 f.; Koch VersR 2024, 1043, 1044).
33cc) Beide Auslegungen sind vertretbar. Den Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten, durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr ist auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 2023, 1290 [juris Rn. 50, 56]). Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
34dd) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
35(1) Die aus § 114 Abs. 1 ZPO übernommene Formulierung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bringt zum Ausdruck, dass der Versicherer Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18 m.w.N.). Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind. Hiernach genügt es, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. Senatsurteil vom aaO).
36(2) Danach könnte die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV; im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie)) im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
37Wie der Senat mit Urteil vom (IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 19-31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich, wenn nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers erfolgt. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist hier demnach die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung am aber vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am ergangene, dem Versicherungsnehmer günstige Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu berücksichtigen, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist ( Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 Rn. 85). Zu beachten sind nach dieser Maßgabe ferner die in denen er entschieden hat, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 27).
38(a) Nach den im (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.) aufgestellten Grundsätzen ist es für die Begründetheit einer Klage des Käufers eines Fahrzeugs auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller erforderlich, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts verbaut ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung trifft den Kläger als Anspruchsteller ( aaO Rn. 53). Demgegenüber obliegt dem Hersteller als Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist ( aaO Rn. 54). Zur Erwerbskausalität kann sich der Kläger auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte ( aaO Rn. 55). Sache des Fahrzeugherstellers ist es wiederum, Umstände darzulegen und zu beweisen, welche die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen ( aaO Rn. 57). Angesichts der von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehenden Verschuldensvermutung muss der Hersteller Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat (vgl. aaO Rn. 59). Dabei obliegen dem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers ( VIa ZR 26/21, NJW-RR 2024, 293 Rn. 14 m.w.N.). Was die Schadenshöhe anbetrifft, so besteht lediglich Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln ist ( aaO Rn. 28, 39 f.). Der Tatrichter hat die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen ( aaO Rn. 72). Unionsrechtliche Vorgaben begrenzen dieses Schätzungsermessen rechtlich innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises ( aaO Rn. 73). Eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände - wie etwaiger Nutzungsvorteile - und des Restwerts des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung kommt zwar in Betracht. Deren Voraussetzungen hat allerdings ebenfalls der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen ( aaO Rn. 80).
39(b) Diesen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine erfolgversprechende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Herstellerin könnte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin gerecht werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der von ihr vorgetragene Sachverhalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs hinreichend schlüssig und in tatsächlicher Hinsicht beweisbar.
40Die Klägerin hat in ihrer Deckungsanfrage im Einzelnen dargelegt, dass jenes von ihr erworbene Fahrzeug mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet sei. Hierbei kann es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Bereits mit Urteil vom hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 Rn. 47) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Inverkehrgabe und der Verkauf des Fahrzeugs aufgrund schwerwiegender Mängel der EG-Typgenehmigung sowie fehlender Übereinstimmung zu dem genehmigten Typ die Betriebserlaubnis gefährdeten.
41Zur Schadenshöhe hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges erstrebt; ferner hat sie im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, sie werde ihr Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes konkretisieren. Dies stellt keine Änderung der auf bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin gerichteten Klage dar, denn dem Übergang vom "großen" Schadensersatz auf den Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45).
42Nach den vorgenannten Grundsätzen (s. unter (a)) obliegt für sämtliche anderen tatbestandsrelevanten Umstände zwar der Herstellerin die Darlegungslast. Nicht abschließend geklärt ist bisher aber, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche die Klägerin erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war und der Klägerin daher zu diesem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess maßgeblichen Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch mehr zustand (vgl. hierzu VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80).
43b) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht überdies angenommen, dass der Klägerin mangels Versicherungsschutzes kein Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags entstandenen Schadens zustehen kann. Denn das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers bezieht sich auch auf den eingetretenen Versicherungsfall (s. hierzu bereits unter a)).
44bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
45(1) Die mit der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs verbundene Klageerweiterung ist zulässig. Geht der Kläger in der Berufungsinstanz von der positiven Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuverfolgen, handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. , NJW-RR 2002, 283 [juris Rn. 6]). So liegt der Fall hier.
46Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass eine erst in der Berufungsinstanz erfolgende Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten, der in erster Instanz als Kläger voll obsiegt hat, voraussetzt, dass dieser Anschlussberufung eingelegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung zulässigerweise noch eine Anschlussberufung einlegen konnte (Senatsurteil vom - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 18 m.w.N.). Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich erklärt, Anschlussberufung einlegen zu wollen. Die Anschließungserklärung kann aber auch konkludent abgegeben und insbesondere der Stellung eines Antrags entnommen werden, der - wie hier - nur im Wege der Anschließung Erfolg haben kann (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin beschränkte sich in der Berufungserwiderung nicht darauf, den auf das landgerichtliche Urteil geführten Berufungsangriffen der Beklagten entgegenzutreten, sondern erklärte, den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz ihrerseits noch erweitern zu wollen. Die Einlegung der Anschlussberufung erfolgte auch innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, denn die Klägerin hat ihren Anschluss am und damit binnen der erst an diesem Tag ablaufenden Frist zur Berufungserwiderung erklärt.
47(2) Der Zahlungsantrag ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 490 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
48(a) Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus § 280 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 21 m.w.N.). Führt er diesen trotz verweigerter Deckungszusage, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf diejenigen Aufwendungen, die aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. , VersR 2018, 237 Rn. 6; vom - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 10; vom - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers nach dieser Maßgabe einen erstattungsfähigen Schaden darstellen (vgl. hierzu , juris Rn. 39-49; I-4 U 31/24, juris Rn. 47-49; I-4 U 75/24, juris Rn. 65 f.), kann hier dahinstehen, denn es fehlt bereits am haftungsbegründenden Tatbestand.
49(b) Eine Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom und vom trotz hinreichender Erfolgsaussichten eine Deckung ablehnte. Denn zu diesen Zeitpunkten hatte die von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vorlag. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.; vom - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15; vom - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), änderten allein die gestellten Schlussanträge des Generalanwalts vom (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2022:420) und erst recht das Vorabentscheidungsersuchen in jenem Verfahren nichts (Senatsurteil vom - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 31; Senatsbeschluss vom - IV ZR 11/23, juris Rn. 7). Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht - wie hier - an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum.
50(c) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte vertragswidrig die Bindungswirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters nach § 17 Abs. 3 VRB 1994 missachtete. Denn selbst wenn dem Stichentscheid Bindungswirkung zukäme, fehlt es für eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zur Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) durfte die Beklagte, ohne die ihr obliegende Sorgfalt zu verletzen, darauf vertrauen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. hierzu bereits unter (b)) auf der "wirklichen Rechtslage" im Sinne des § 17 Abs. 3 VRB 1994 beruht. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs änderten allein die Schlussanträge des Generalanwalts vom im Verfahren "Mercedes-Benz Group" (C-100/21, EU:C:2022:420 = ZIP 2022, 1212) nichts (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 11/23, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Beklagte durfte daher - ohne dass dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründete - davon ausgehen, dass der Stichentscheid von der wirklichen Rechtslage erheblich abwich, weil er hinreichende Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB bejahte, der nach dem zu diesem Zeitpunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Verständnis der Rechtslage mangels Anspruchsgrundlage nicht bestand (a.A. I-4 U 31/24, juris Rn. 50; vom - I-4 U 75/24, juris Rn. 67).
51III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere der Frage befasst hat, ob der von der Klägerin nur noch verfolgte Differenzschaden unter Umständen durch Nutzungsvorteile und den Restwert derart aufgezehrt worden sein könnte, dass kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller verbleibt, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur weiteren Aufklärung und neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR86.24.0
Fundstelle(n):
YAAAK-03180