Die größten Fehler im Verfahrensrecht
2. Aufl. 2025
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M. Auswirkungen des MoPeG auf das Verfahrensrecht
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften nunmehr gesetzlich verankert. Der neue § 14a AO unterscheidet dafür ab 2024 zwischen rechtsfähigen (z. B. KG, OHG, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit) und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften). Das MoPeG wurde am durch den Bundestag verabschiedet und beinhaltet die umfangreichste Änderung des Personengesellschaftsrechts seit Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches (1896) und des Handelsgesetzbuches (1897). Nach langem Hin und Her von Bundestag und Bundesrat (der Bundesrat hatte die Zustimmung zunächst verweigert) wurden die das Verfahrensrecht betreffenden Fragen in einem anderen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt – im Kreditzweitmarktförderungsgesetz im Jahr 2023.
Inzwischen sind hierzu auch wichtige BMF-Schreiben ergangen. In Kraft trat das MoPeG zum . Es regelt dabei viele Konstellation bei Personengesellschaften neu. Betroffen sind vor allem die
OHG (§§ 105 ff. HGB),
KG (§§ 161 ff. HGB),
GbR (§§ 705 ff. BGB) und die
Partnerschaftgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG).
Insbesondere bei der GbR ergeben sich demnach Änderungen...