Die größten Fehler im Verfahrensrecht
2. Aufl. 2025
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H. Festsetzungsverjährung
I. Festsetzungsverjährung bei der Antrags- und Pflichtveranlagung
Ein weiterer Klassiker in der Theorie, aber auch täglich Brot in der Praxis. Gerade zum Jahresende ist hierbei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, da die Verjährung im Regelfall mit Ablauf des 31.12. eintritt.S. 107
Eine Änderung des Verwaltungsakts XYZ ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nur zulässig, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zudem muss eine Korrekturvorschrift greifen. Diesen Einleitungssatz kennen Sie sicherlich noch aus Ihrer theoretischen Prüfung. Hier handelt es sich um zwei umfangreiche Themen, welche auch wieder mit einigen Besonderheiten aufwarten.
Diese Unterscheidung beim Beginn der Festsetzungsverjährung ist immens wichtig, was nachfolgende Übersicht und das dazugehörige Beispiel verdeutlichen sollen, denn im Rahmen der EinS. 108kommensteuer gibt es i. d. R. nur bei der Pflicht-Veranlagung eine Anlaufhemmung (Ausnahme: § 170 Abs. 3 AO bei der Änderung einer Antragsveranlagung).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Antragsveranlagung, § 170 Abs. 1 AO  | Erklärungspflicht, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO  | |
nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. Einzelsteuergesetz, z. B. für ESt: § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV  | ||
und/oder  | ||
gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO = behördliche Aufforderung  | ||
Beginn:  | Beginn:  | |
keine A...  | ||