Die größten Fehler im Verfahrensrecht
2. Aufl. 2025
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A. Der Einspruch: So hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg
Ich fange bewusst mit diesem Thema an, da wohl kein anderes Thema so praxisrelevant und zugleich umfangreich ist wie der außergerichtliche Rechtsbehelf.
I. Überblick
Liegt überhaupt ein Einspruch vor?
Oder handelt es sich nur um einen Antrag auf schlichte Änderung?
Zur genauen Abgrenzung siehe AEAO zu § 172, Nr. 2 und 3 sowie Abb. 2.
Hinweis: Falsche/Fehlende Bezeichnung schadet nicht, § 357 Abs. 1 Satz 3 AO.
Der Stpfl. muss aufzeigen, dass er mit dem Verwaltungsakt (VA) nicht einverstanden ist und eine Nachprüfung begehrt.
Grundsatz:
Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
Zulässigkeit (§ 358 AO) des Einspruchs
I.Statthaftigkeit (§§ 347, 348 AO)
3.Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO)
4.Einspruchsführer bei Zusammenveranlagung (§ 155 Abs. 3 AO):
Zwei Einsprüche, es sei denn, es legt ausdrücklich nur ein Ehegatte/
Lebenspartner Einspruch ein.5.Achtung: Schein-Verwaltungsakt oder nichtiger Verwaltungsakt?
Trotzdem statthaft (AEAO zu § 347, Nr. 1)
II.Form/Inhalt
1.§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO: schriftlich/elektronisch/zur NiederschriftS. 2
2.§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO: Einspruch...