Gesetzgebung | StÄndG 2025 - Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (hib)
 Die Bundesregierung erteilt der
		Forderung des Bundesrates auf finanziellen Ausgleich für Einnahmeausfälle, die
		Ländern und Kommunen durch das geplante 
		Steueränderungsgesetz
		  2005 entstehen, eine Absage. Dies geht aus der
		Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und
		der Gegenäußerung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks.
		  21/2470). Anderen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die
		Bundesregierung dagegen zu.
Die Bundesregierung erteilt der
		Forderung des Bundesrates auf finanziellen Ausgleich für Einnahmeausfälle, die
		Ländern und Kommunen durch das geplante 
		Steueränderungsgesetz
		  2005 entstehen, eine Absage. Dies geht aus der
		Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und
		der Gegenäußerung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks.
		  21/2470). Anderen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die
		Bundesregierung dagegen zu. 
Der Bundesrat verlangt einen Ausgleich für Einnahmeausfälle, die Ländern und Kommunen durch Änderungen im Steuerrecht entstehen. Durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen müssten nachhaltig kompensiert werden. Steuermindereinnahmen würden u.a. durch die Anhebung der Entfernungspauschale und die Senkung der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen entstehen. Als Kompensation kommen nach Ansicht der Länder verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.10.2025) .
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung (s. BT-Drucks. 21/2470 S. 27 ff.) eine Kompensation der Steuermindereinnahmen ab. Die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sei in Artikel 106 GG abschließend geregelt. Danach stehe den einzelnen Ebenen ein bestimmter Anteil am Steueraufkommen zu. Jede Ebene trage die mit gesetzlichen Änderungen verbundenen Aufkommenswirkungen grundsätzlich selbst. „Darüber hinaus würde eine Kompensation von Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch den Bund dessen finanzielle Handlungsfähigkeit weiter einschränken, da die bereits in der mittelfristigen Finanzplanung bestehenden Handlungsbedarfe sich weiter erhöhen würden“, argumentiert die Bundesregierung.
Positiv gegenüber steht die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates, als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (, s. hierzu Carlé, NWB 47/2023 S. 3172) einen doppelten "Inlandsbetrag" i.H.v. 2.000 € im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft gesetzlich festzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E).
Ebenfalls stimmt die Bundesregierung dem Bundesrat hinsichtlich der Neuformulierung des § 40 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Dieser Vorschlag beruht auf dem BFH-Urteil v - VI R 5/22 (s. hierzu Geserich, sowie Strahl, NWB 20/2024 S. 1366). Der BFH hatte geurteilt, dass eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der aktuellen Fassung auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Norm soll nun dahingehend konkretisiert werden, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nur anwendbar ist, soweit der Arbeitgeber "Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht."
Außerdem stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates auf einen Anhörungsverzicht in § 91 Absatz 2a - neu - AO zu.
Das Steueränderungsgesetz 2005 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie in unserem ReformRadar auf dem Laufenden.
Quelle: BT-Drucks. 21/2470 v. sowie hib - heute im bundestag Nr. 557 (il)
Fundstelle(n):
  CAAAK-03089